Neues THW-Gesetz in Kraft! (01.05.2020)

Mit Datum vom 1. Mai 2020 sind die Änderungen des THW-Gesetzes in Kraft getreten.

Diese sind gerade für Amtshilfeanforderungen durch Gefahrenabwehrbehörden von großer Bedeutung, denn nach der neuen Gesetzesformulierung wird das THW auf die Erstattung seiner Auslagen verzichten, "soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das THW zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge."

Da die Einbindung des THW in die Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse liegt, wird das THW künftig auf Erstattungsforderungen verzichten, die zu Lasten der Gefahrenabwehrbehörden gehen würden.

Somit können diese also künftig das THW im Rahmen der Amtshilfe anfordern, ohne das die anfordernden Behörden mit einer Erstattungsforderung des THW rechnen müssen, die zu deren Lasten gehen würde.

 

Der Inhalt der nachfolgenden Seiten beinhaltet noch einen alten Stand. Dies wird in Folge noch aktualisiert!

Sollten Sie noch Fragen haben, oder Unsicherheiten bestehen, dann rufen Sie uns doch einfach an! 

01.05.2020

Abrechnung von THW-Einsätzen

Ob unsere Kosten Sie den Posten kosten?

Keine Frage, der Einsatz des THW kostet Geld. Wer aber wie viel bezahlt, ist kein Geheimnis und steht in vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung.

Die Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung – THW-AbrV) bestimmt grundsätzlich die zuständige Behörde als Adressaten der Rechnung.

Sie nennt aber so breit gefasste Ausnahmetatbestände, dass bei den meisten gängigen Einsatzkonstellationen andere Kostenträger als der Anforderer zahlungspflichtig werden.  


Das THW wird grunsätzlich immer auf Anforderung tätig.
Dabei wird zwischen zwei Abrechnungsverfahren unterschieden:

  • Bei technischer Hilfe (Amtshilfe für Behörden) kommt der Auslagensatz* zur Anwendung.
  • Bei sonstigen technischen Hilfeleistungen (für Dritte) kommt der Kostenssatz** zur Anwendung.

Der Leiter der Regionalstelle oder -Ortsbeauftragte nennen auf Anfrage auch gern die gültigen Kosten- und Auslagensätze und erstellt eine unverbindliche Kostenkalkulation.



Zusammensetzung:

* Der Auslagensatz setzt sich zusammen aus Pauschalen für:
Helfer/innen + Fahrzeuge + Ausstattung + Verbrauchsmaterial + Betriebsstoffe.

**Der Kostensatz setzt sich zusammen aus Pauschalen für:
Helfer/innen + Fahrzeuge + Ausstattung + Verbrauchsmaterial + Betriebsstoffe + Abschreibung.

Gegenüber Behörden wird nur der Kostensatz in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um einen pauschalisierten Auslagenersatz (§ 8 VwVfG); ohne Vorhaltekosten und Gebühren.

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Ansprechpartner für Anforderer

Sven Böling

Ortsbeauftragter

Kontaktformular OV

Kontaktdaten OV

Bereitschafts-Telefon

06331/21604-0

24 Std. erreichbar

Oder wenden Sie sich an unsere Regionalstelle Neustadt

Regionalstelle