Diese sind gerade für Amtshilfeanforderungen durch Gefahrenabwehrbehörden von großer Bedeutung, denn nach der neuen Gesetzesformulierung wird das THW auf die Erstattung seiner Auslagen verzichten, "soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das THW zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge."
Da die Einbindung des THW in die Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse liegt, wird das THW künftig auf Erstattungsforderungen verzichten, die zu Lasten der Gefahrenabwehrbehörden gehen würden.
Somit können diese also künftig das THW im Rahmen der Amtshilfe anfordern, ohne das die anfordernden Behörden mit einer Erstattungsforderung des THW rechnen müssen, die zu deren Lasten gehen würde.